Was gibt`s Neues?

+++ Update 26.02.2023 +++

Das plant die EU für 125er-Leichtkrafträder

Im ersten Quartal 2023 möchte die EU einige Änderungen zum Führerschein beschließen, auch die in Deutschland so beliebte B196-Regelung ist betroffen.

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Bisher galt die Erweiterung des Autoführerscheins um die Schlüsselzahl B196 ausschließlich für Deutschland. Wer also, ohne Prüfung, seinen Autoführerschein erweiterte, um ein 125er-Motorrad oder einen 125er-Roller fahren zu dürfen, der war damit bisher nur auf der sicheren Seite, wenn er innerhalb Deutschlands unterwegs war.

Mit der neuen EU-Führerscheinrichtlinie werden künftig auch Pendler in Grenzregionen vom B196 profitieren können. Und natürlich all diejenigen, die ihre Leichtkrafträder und Leichtkraftroller auch dazu nutzen möchten, eine Tour ins Ausland zu machen, oder die 125er beispielsweise ins Wohnmobil zu laden und mit in den Camping-Urlaub zu nehmen. Denn bald soll die B196-Regelung EU-weit gültig sein.

+++ Update 23.05.2022 +++

Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Online-Unterricht kann bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden

Mit folgender Mail (siehe auch PDF im Anhang) aus dem baden-württembergischen Verkehrsministerium wurden die Fahrlehrerverbände heute wie folgt informiert:

Die bisherigen Regelungen, die es Fahrschulen ermöglicht haben, Ausnahmen von der Präsenzpflicht der theoretischen Ausbildung zu erhalten, laufen zum 31. Mai 2022 aus.

Für den Fahrschulunterricht wird die Möglichkeit zur Genehmigung von Online-Theorieunterricht nach Maßgabe der neu geschaffenen bundeseinheitlichen Vorgaben in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz verlängert.

Nach § 4 Abs. 1b Fahrschüler-Ausbildungsordnung kann der Unterricht mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in digitaler Form stattfinden, sofern Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Aufgrund der bestehenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg kann ein solcher Ausnahmefall bejaht werden.

Um den Fahrschulen hierbei eine gewisse Planungssicherheit zu gewähren, wird diese Ausnahmemöglichkeit bis zum

31. Dezember 2022 verlängert.

+++ Update 11.05.2022 +++

Ablauf der Genehmigung des VM für Online-Unterricht bereits am 31.05.2022

In unserer gestern versandte PM hatte sich ein Tippfehler eingeschlichen:
Die Ausnahmegenehmigung des baden-württembergischen Verkehrsministeriums, Online-Theorie-Unterricht durchzuführen, endet nicht erst – wie dort angegeben – am 30.06.2022, sondern bereits mit Ablauf des 31.05.2022. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.
Im Anhang finden Sie die korrigierte Version der PM (bzw. online hier).

Was bedeutet das für die baden-württembergischen Fahrschulen?

  • Ab dem 01.06.2022 ist Online-Unterricht nicht mehr zulässig
  • Ab diesem Datum muss der Theorieunterricht wieder ausschließlich in Präsenzform durchgeführt werden
  • Eine Fortführung des Online-Unterrichts wäre nur nach einer erneuten Ausnahmegenehmigung unserer obersten Landesbehörde möglich
  • Gemäß den Vorgaben des am 01.06.2022 in Kraft tretenden § 4 Abs. 1b FahrschAusbO kann das VM eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Theorieunterricht in digitaler Form jedoch nur dann erteilen, wenn Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist
  • Da die baden-württembergische Landesregierung alle, den theoretischen Präsenzunterricht einschränkenden Vorschriften (Maskenpflicht, Abstandsregelungen, Testpflicht, Zugangsbeschränkungen etc.), aufgehoben hat, gibt es u. E. derzeit keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung

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Landesregierung Baden-Württemberg
Anpassung der Quarantäne- und Isolationsregelungen

Das Land Baden-Württemberg hat eine Änderung der Corona-Regeln verkündet. Siehe folgenden Link:

Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Die neuen Regelungen sind bereits heute, Dienstag, 03.05.2022, in Kraft getreten.
Im Wesentlichen geht es dabei um folgendes:

  • Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig
  • Die Isolation für positiv getestete Personen beträgt im Regelfall nur noch fünf Tage
  • Weiterhin Isolationspflicht nach positivem Testergebnis
    • Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben
    • Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben
    • Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden
    • Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen
    • Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden

+++ Update 01.04.2022 +++

Landesregierung Baden-Württemberg
Corona-Regelungen ab 03.04.2022

Uns erreichen derzeit zahlreiche Anfragen welche Corona-Regelungen ab Sonntag für Fahrschulen gelten werden.

  • Derzeit ist nur bekannt, dass die aktuell gültige Corona-Verordnung mit Ablauf des 2. April 2022 zwingend außer Kraft gesetzt werden muss.
  • Das von der Bundesregierung erlassene Infektionsschutzgesetz gibt der Landesregierung keine Handhabe, die derzeitigen Regelungen (Maskenpflicht, Zugangsbeschränkungen etc.) weiterhin in Kraft zu lassen. Das neue Infektionsschutzgesetz setzt nicht mehr auf Vorschriften, sondern auf die Eigenverantwortung der Bürger.
  • Es ist noch völlig unklar, ob die baden-württembergische Landesregierung weiterhin Corona-Vorschriften erlassen kann bzw. wird. Nach jetzigem Stand könnte dies letztlich bedeuten, dass es jeder Fahrschule selbst überlassen wird, ob sie ihr Hausrecht ausübt und bspw. von ihren Kunden und Mitarbeitenden weiterhin das Tragen von Schutzmasken verlangt.

Sofern die baden-württembergische Landesregierung in den kommenden Tagen Corona-Regelungen oder Anwendungshinweise veröffentlicht, werden wir Euch zeitnah informieren.

+++ Update 23.03.2022 +++

Corona-Verordnung, gültig ab 23.02.2022
Was gilt für Fahrschulen?

Maskenpflicht:

  • In allen Stufen gilt in allen geschlossenen Räumen generelle Maskenpflicht

o    Personen ab 18 Jahren müssen eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen

o    Ausnahmen gelten lediglich für Mitarbeitende in Arbeits- und Betriebstätten

o    Laut FAQ „Wo gilt die Maskenpflicht“ gilt bei der theoretischen und praktischen Fahrausbildung sowie bei Lehrveranstaltungen keine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern dauerhaft eingehalten werden kann

  • Da Fahrzeuge keine Arbeitsstätten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind müssen Fahrlehrer und über 18-jährige Fahrschüler dort FFP2- oder vergleichbare Masken tragen

o    Eine Ausnahme gilt für die Fahrerlaubnisprüfung. Hier reichen für alle Beteiligten medizinische Masken aus

  • Auch im Freien müssen Masken getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann

Regelungen des § 15 Abs. 2 Corona-VO:

Praktische und theoretische Fahrschulausbildung, praktische und theoretische Prüfungen sowie Aufbauseminare (§ 2b StVG) und Fahreignungsseminare (§ 4a StVG)
und alle vergleichbaren Angebote (z.B. BKF-Aus- oder Weiterbildung, Gefahrgutkurse, Staplerkurse etc.):

  • in der Basisstufe gelten für Fahrschulen keine Zugangsbeschränkungen mehr
  • in der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweisesgestattet

Alles in allem bedeutet dies, dass es in der ab morgen geltenden Warnstufe keine Änderung der bislang geltenden Vorgaben gibt.

+++Update 08.02.2022+++

Landesregierung Baden-Württemberg 
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab Mittwoch, den 09.02.2022

Heute, Dienstag, 08.02.2022 wurde von der baden-württembergischen Landesregierung erneut eine Aktualisierung der Corona-VO mit ersten zaghaften Öffnungsschritten verkündet. Diese tritt morgen, Mittwoch, 09.02.2022 in Kraft. Sie finden die VO als PDF im Anhang unter dem folgenden Link online:

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Es treten u.a. folgende Änderungen in Kraft: 

  • In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel
  • Die zulässigen Teilnehmerzahlen bei öffentlichen Veranstaltungen (wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse werden deutlich angehoben
  • In vielen Bereichen, darunter auch Fahrschulen, entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung

Die Corona-Regeln ab 09.02.2022 auf einen Blick finden Sie im Anhang als PDF.

Gibt es Änderungen für Fahrschulen?

Für Fahrschulen gibt es keine wesentlichen Änderungen der derzeitigen Regelungen. Das bedeutet:

  • Der Zugang zur Ausbildung ist in der Warnstufe oder in den Alarmstufen nur zulässig, wenn ein Impf-, Genesenen- oder Test-Nachweis vorliegt. Dieser muss überprüft werden.
    • Hinweis: Derzeit ist die Alarmstufe 1 in Kraft
  • Bei unter 18-Jährigen gilt weiterhin der Schülerausweis als Testnachweis
  • In Innenräumen gilt nach wie vor FFP2-Maskenpflicht.
  • Da Fahrzeuge keine Arbeitsstätten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind, müssen in Fahrschulfahrzeugen von allen volljährigen Insassen (Fahrlehrer, Fahrschüler) FFP2-Masken getragen werden.
  • Sonderfall: Maskenpflicht in der Fahrerlaubnisprüfung
    Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 der Corona-VO gilt während einer Prüfung nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen.
    Das gilt auch bei Fahrerlaubnisprüfungen. Deshalb reichen während Prüfungsfahrten OP-Masken aus.
  • Kontaktdatenerfassung: Neu! 
    Auch in Fahrschulen müssen keine Kontaktdaten der Fahrschüler und sonstigen Kunden mehr erfasst werden. Selbstverständlich müssen aber weiterhin die fahrlehrerrechtlich vorgeschriebenen Daten aufgezeichnet werden.

+++Update 15.02.2021+++

+++Update 20.01.2021+++

Corona-Gipfel der Kanzlerin und der Ministerpräsidenten 
Beschlüsse vom 19. Januar 2021

Gestern fand erneut eine Videokonferenz der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten zur Corona-Pandemie und zum Umgang mit den offensichtlich deutlich ansteckenderen neu aufgetauchten Mutationen des Corona-Virus statt. Dabei wurde festgelegt den derzeitigen Lockdown bis zum 15. Februar 2021 zu verlängern.

Im anhängenden PDF „Bund-Beschluss_Kanzlerin-MPen_2021-01-19.pdf“ finden Sie die dort gefassten Beschlüsse.

Diese müssen nun in den kommenden Tagen von der baden-württembergischen Landesregierung mit einer überarbeitenden Fassung der Corona-Verordnung des Landes in geltendes Recht umgesetzt werden. Erst wenn diese vorliegt, steht fest, ob sich an den derzeitigen Vorgaben für die Fahrschulen etwas ändern wird.

+++Update 02.05.2020+++

+++Update 30.04.2020+++

+++ Update 16.04.2020 +++

+++ Update 17.03.2020 +++

Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2: Fahrschulen müssen ab 17.03.2020 schließen
Vor wenigen Minuten  erreichte uns die Nachricht, dass die Landesregierung von Baden-Württemberg eine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona) erlassen hat.

Unter § 4 – Schließung von Einrichtungen findet man den folgenden Text:
§ 4 (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:
2. Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen …
Darunter fallen auch Fahrschulen.

Wir müssen Sie somit bitten, ab sofort bis auf Weiteres (VO tritt am 15.06.2020 außer Kraft, kann aber auch verlängert werden) jegliche Unterrichtstätigkeiten (Theorieunterricht, praktischer Unterricht, praktische Fahrerlaubnisprüfungen, Seminare, BKF-Fortbildungen etc. unverzüglich einzustellen.

Wir halten Sie selbstverständlich über weitere Konsequenzen und Maßnahmen auf dem Laufenden.

Hinweis: Wir werden mit dem baden-württembergischen Verkehrsministerium Kontakt aufnehmen und um praktikable Lösungen für unsere Fahrschüler und Kunden ersuchen, wenn beispielsweise in der nächsten Zeit Prüfaufträge ablaufen, Theorieprüfungen ihre Gültigkeit verlieren, Anwärterberechtigungen für Fahrlehreranwärter ungültig werden etc.

Bei Fragen einfach unter 07321/26616 oder per Kontakt/Mail unter info@robbys.de melden.

Viele Grüße und bleiben Sie gesund

Ihr
e robbys.® GmbH – Team